der Folge wurden neun Zeugeneinvernahmen durchgeführt5. Auf Antrag der Parteien wurde das Verfahren zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen am 11. Februar 2016 sistiert6. Am 23. August 2016 teilten die Parteien mit, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien und das Verfahren weitergeführt werden könne7. Den Parteien wurde in der Folge eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis ange- setzt8. Die Klägerinnen reichten ihre Stellungnahme am 28. September 2016 ein9. Die Beklagte nahm am 14. November 2016 Stellung10.