Am 14. November 2013 reichten die Klägerinnen die Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein1. Am 28. April 2014 erstattete die Beklagte die Klageantwort2. Die Replik wurde am 14. November 2014 und die Duplik am 9. März 2015 eingereicht3. Das Gericht fällte am 17. August 2015 einen Beweisbeschluss und ordnete die Abnahme weiterer Beweise an4. In 1 Act. 1. 2 Act. 9. 3 Act. 21 und act. 27. 4 Act. 37. Seite 3