6 BehiG beging, a) indem die Beklagte am 4. Januar 2012 einer Gruppe von fünf behinderten Kindern wegen ihrer Behinderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG den Zugang zum Mi- neral- und Heilbad Unterrechstein verweigerte; b) indem die Beklagte mit Brief vom 25. Januar 2012 an die Heilpädagogische Schule Heerbrugg festhielt, Gruppen von Menschen mit Behinderung nur zu Randzeiten in das Mineral- und Heilbad Unterrechstein einzulassen; c) indem sich die Beklagte mit Brief vom 25. Januar 2012 an die Heilpädagogi-