Denn das Restaurant, welches Behinderten deshalb keinen Zutritt gewährt, weil es befürchtet, diese vertrieben die anderen Kunden, handelt gerade nicht aus einer diskriminierenden Motivation (= Behinderte wollen wir nicht, weil sie behindert sind) heraus. Die Handlung des Restaurants gründet vielmehr in wirtschaftlichen Motiven (Behinderte wollen wir nicht, weil sie andere Kunden vertreiben). Das Beispiel aus der Botschaft, welches vom Bundesgericht widergegeben wurde, ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar.