In diesem Lichte sei der kritisierte Brief vom 25. Januar 2012 der Beklagten zu verstehen. Andererseits bringt die Beklagte aber auch vor, die Publizität des Vorfalls vom 4. Januar 2012 habe sie wie ein Blitz getroffen. Die Angelegenheit habe eine selbständige Dynamik erhalten. Subjektiv habe sich die Beklagte bedroht gesehen, mit ihrer Infrastruktur das Besucherregime ohne unverhältnismässige bau- Seite 4/8 Gerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3704