S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) gab zu Protokoll, dass die Gruppe abgewiesen wurde, weil sie nicht angemeldet war. Eine Anmeldung wäre jedoch erforderlich gewesen, weil das Bad lediglich über eine Umziehkabine für Behinderte verfüge, was bereits bei unangemeldeten Gruppen ab drei Personen zu Engpässen führen könne. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte sie entsprechend Einzelkabinen reservieren können, um das Umziehen zu beschleunigen. An besagtem Tag seien die Einzelkabinen aber bereits vermietet gewesen, sodass sie die Gruppe habe abweisen müssen. Dass die Wegweisung (unter anderem) mit der fehlenden Anmeldung begründet wurde, bestritt G. (Betreuerin HPS) nicht.