c) Beweiswürdigung Die vom Gericht durchgeführten neun Zeugenbefragungen haben ergeben, dass das entscheidende Gespräch am 4. Januar 2012 nur zwischen G. (Betreuerin HPS) und S. (Betriebsleiterin Heilbad X.) stattfand. Die weiteren einvernommenen Personen haben vom Gesprächsinhalt erst über die genannten Gesprächsteilnehmerinnen erfahren. Gemäss Art. 169 ZPO kann Zeugnis nur über Tatsachen abgelegt werden, welche die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben. Das indirekte Zeugnis (auch Zeugnis vom Hörensagen) ist zwar nicht a priori ausgeschlossen, ihm kommt aber keine direkte Beweiskraft zu (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7321).