Es ist auf die gesetzliche Regelung von Art. 6 BehiG zurückzukommen und die in Ausführung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom Bundesrat erlassene Verordnung, insbesondere Art. 2 der BehiV anzuschauen, welcher den Begriff der Diskriminierung von Art. 6 BehiG definiert. Nach Art. 2 lit. d BehiV heisst diskriminieren i.S.v. Art. 6 BehiG „Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen“. Damit umfasst der Begriff der Diskriminierung nicht nur jene Benachteiligung, die zum Ziel hat, Menschen mit Behinderung herabzuwürdigen oder auszugrenzen, sondern auch jene, welche diese Folge hat.