Gemäss Bundesgericht ist die Bestimmung von Art. 6 BehiG zudem ausdrücklich mit dem Ziel verabschiedet worden, die Drittwirkung des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots festzusetzen, weshalb es folglich angebracht ist, sich an den vom Gesetzgeber gewollten Begriff der Diskriminierung zu halten (BGE 138 I 475 E. 3.3.2, resp. Pra 102/2013, Nr. 63).