Zudem hält das Bundesgericht selbst in E. 3.3 fest, dass der Begriff der Diskriminierung insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens auszulegen sei (BGE 138 I 475 E. 3.3.1), und der Botschaft zum BehiG folgendes zu entnehmen ist: Art. 6 BehiG soll schwer ausgrenzendes Verhalten von Dienstleistungsanbietern vorbeugen, das Menschen mit Behinderungen von bestimmten Aktivitäten ausschliessen will aus Angst, dass ihre Präsenz eine bestimmte Ruhe oder die sozialen Gewohnheiten der übrigen Kunden beeinträchtigen könnte (BBl 2001, S. 1780).