{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_K3Z-13-42-ARGVP-2017_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2017/KG-20170320-K3Z-13-42-20190701-ARGVP-2017-3704.pdf", "Checksum": "529727f68ddfe522c47b712de058caf7"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["K3Z-13-42 ARGVP 2017 3704"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges K3Z-13-42 ARGVP 2017 3704"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 29/2017, Nr. 3704 \nBehindertengleichstellungsgesetz. Verweigerung des Zutritts zu einem Heilbad. 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Abteilung, 20.03.2017, K3Z 13 42 \nAus den Erwägungen: \n2.2 Gesetzliche Grundlagen \nDas BehiG will gemäss Art. 1 Abs. 1 BehiG Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verhindern, \nverringern oder beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen\n\nAR GVP 29/2017, Nr. 3704\n\nBehindertengleichstellungsgesetz. Verweigerung des Zutritts zu einem Heilbad. Auslegung des Begriffs der\n„Diskriminierung aufgrund einer Behinderung“ (Art. 2 lit. d BehiV i.V.m. Art. 6 BehiG)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts, 3. Abteilung, 20.03.2017, K3Z 13 42\n\nAus den Erwägungen:\n2.2 Gesetzliche Grundlagen\nDas BehiG will gemäss Art. 1 Abs. 1 BehiG Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung verhindern,\nverringern oder beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Eine Benachteiligung liegt\nvor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unter-schiedliche Behandlung fehlt,\ndie zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Als\nMenschen mit Behinderungen gelten Personen, denen eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder\npsychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale\nKontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben\n(Art. 2 Abs. 1 BehiG). Art. 3 BehiG regelt den Geltungsbereich des BehiG und gemäss Art. 3 lit. e BehiG gilt\ndas Gesetz für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater.\n\nPrivate, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren (Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 6 BehiG). Diskriminierungen i.S.v. Art. 6 BehiG sind demnach nicht nur im Verhältnis zwischen Staat und Privaten, sondern auch unter Privaten untersagt (BGE 138 I 475 E. 3.3.2 = Pra\n102/2013, Nr. 63). Unter den Begriff Dienstleistungen fallen gemäss Botschaft zum BehiG zahlreiche Leistungsangebote. Im Vordergrund stehen der Detailhandel, Restaurants, Hotels, Bäder sowie kulturelle Angebote\n(Botschaft zum BehiG, BBl 2001, S. 1780). Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche Anbieterin einer öffentlich zugänglichen, grundsätzlich von jedermann beanspruchbaren Dienstleistung, auf welche\nsich das BehiG nach Art. 3 lit. e i.V.m. Art. 6 BehiG erstreckt.\n\nDiskriminieren i.S.v. Art. 6 BehiG bedeutet, Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend\nzu behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen (Art. 2 lit. d BehiV). Eine\nDiskriminierungsabsicht ist nicht vorausgesetzt (TAREK NAGUIB, Diskriminierende Verweigerung des Vertragsabschlusses über Dienstleistungen Privater: Diskriminierungsschutzrecht zwischen Normalität, Realität und\nIdealität, in: AJP 2009, S. 993 ff, S. 1002).\n\nDas Bundesgericht stellte fest, dass ein Genfer Kino keine Diskriminierung i.S.v. Art. 6 BehiG beging, als es\neinem Rollstuhlfahrer den Zutritt zum Kino verweigerte mit der Begründung, dass im Falle eines Brandes die\nnotfallmässige Evakuierung nicht gewährleistet sei (BGE 138 I 475 E. 3.3.1). Das Verhalten der Beklagten\nerscheine nicht als besonders schockierend oder intolerant. Dies zeige sich auch darin, dass die Kinobetreiberin in anderen ihrer Kinos, die rollstuhlgängig ausgestaltet sind, auch gehbehinderten Menschen den Eintritt\ngewähre (BGE 138 I 475 E. 3.3.1). Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass nur Schlechterstellungen von behinderten Menschen, die aus einem Motiv der Intoleranz oder der Herabwürdigung erfolgen, diskri-\n\nSeite 1/8\nGerichtsentscheid AR GVP 29/2017, Nr. 3704\n\n"}