Nach dem Dargelegten scheidet die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung eines Mietzinses oder einer Entschädigung an die Gesuchstellerin als Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft aus. In Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen Zuordnung der Wohnkosten hat der Gesuchsgegner aber die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten allein zu tragen. Freilich betrifft diese Zuteilung nur das Innenverhältnis der ehelichen Gemeinschaft. Seite 6/6