Es sind keine Gründe ersichtlich, die scheidungsrechtliche Bestimmung analog auf eheschutzrechtliche Sachverhalte anzuwenden. Auch liegt zwischen den Parteien mangels eines entsprechenden Parteiwillens kein Mietverhältnis über die eheliche Liegenschaft vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). So ist der Gesuchsgegner nicht aufgrund einer obligationenrechtlichen Grundlage zur alleinigen Nutzung der Liegenschaft berechtigt, sondern aufgrund ihrer eherechtlichen Zuweisung. Nach dem Dargelegten scheidet die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung eines Mietzinses oder einer Entschädigung an die Gesuchstellerin als Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft aus.