3.3.2 Die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft umfasst lediglich die Befugnis zu deren ausschliesslichen Benützung. Sie verändert keine bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 34 zu Art. 176 ZGB). Die Bestimmungen über den Eheschutz äussern sich nicht dazu, ob der Ehegatte, dem die eheliche Wohnung zugewiesen worden ist, dem Eigentümerehegatten eine Entschädigung für die alleinige Nutzung schuldet. Demgegenüber sieht das Scheidungsrecht in Art. 121 Abs. 3 ZGB eine solche Entschädigung vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, die scheidungsrechtliche Bestimmung analog auf eheschutzrechtliche Sachverhalte anzuwenden.