Würde man dementgegen nur die Wohnung im ersten Obergeschoss als Familienwohnung betrachten, hätte dies zur Folge, dass der Gesuchsgegner zufolge überwiegenden Interesses zwar in dieser Wohnung verbleiben, die Gesuchstellerin aber ebenso in der Wohnung im Erdgeschoss wohnen könnte, ohne dass sich der Gesuchsgegner hiergegen zur Wehr setzen könnte. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Regelung der Benützung der Wohnung, welche innerfamiliäre Auseinandersetzungen insbesondere durch räumliche Trennung der Parteien vermeiden will. Nicht zu folgen ist damit auch der Rechtsauffassung des