3.2.3 Es ist daher in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung von einem weiten Begriff der ehelichen Wohnung auszugehen. Konkret sind sowohl die Wohnbaute als auch die Ökonomiebaute unter den Begriff der Familienwohnung zu subsumieren. Auch der Umschwung gehört nach dem Dargelegten zur "Familienwohnung". Würde man dementgegen nur die Wohnung im ersten Obergeschoss als Familienwohnung betrachten, hätte dies zur Folge, dass der Gesuchsgegner zufolge überwiegenden Interesses zwar in dieser Wohnung verbleiben, die Gesuchstellerin aber ebenso in der Wohnung im Erdgeschoss wohnen könnte, ohne dass sich der Gesuchsgegner hiergegen zur Wehr setzen könnte.