3.2.2 Vorliegend haben die Parteien die Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss seit längerem nicht vermietet. Zumindest teilweise nutzen sie die Räumlichkeiten selbst. So hatte beispielsweise der Gesuchsgegner ein Büro zumindest zeitweise im zweiten Obergeschoss eingerichtet. Dadurch verdeutlicht sich, dass die Parteien das familiäre Zusammenleben nicht auf die eigentliche Wohnung im ersten Obergeschoss beschränkt, sondern auf die gesamte Liegenschaft ausgeweitet haben.