Die Lehre neigt dazu, das ganze Grundstück unter den Begriff der "Familienwohnung" zu subsumieren, wenn eine Familienwohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt oder sonst wie das Schicksal einer grösseren Liegenschaft teilt. Bei Liegenschaften fällt auch der zugehörige Umschwung darunter (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE200061 vom 9. April 2021 E. III.1.5.1; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 169 ZGB, je mit Hinweisen).