3.2.1 Zu klären gilt, was dem Gesuchsgegner mit der "ehelichen Liegenschaft" konkret zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist. Die streitgegenständliche Liegenschaft umfasst ein Dreiparteienhaus mit angebauter Dreifachgarage, eine ehemalige Ökonomiebaute sowie Umschwung. Der Gesuchsgegner geht namentlich in der Werkstatt und in der Ökonomiebaute seiner beruflichen Tätigkeit nach. Der Begriff der Wohnung ist für Art. 162 ZGB sowie Art. 169 ZGB gleich auszulegen. Er ist weit zu verstehen. Häuser können darunterfallen. Nicht als Familienwohnung gelten Wohnungen, in denen ausschliesslich oder überwiegend der Beruf oder das Gewerbe ausgeübt werden.