Daher ist der Gesuchstellerin eine eher grosszügig bemessene Auszugsfrist von ca. 8 Wochen zuzugestehen. Sie ist entsprechend zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis 30. November 2025 zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel zu sämtlichen Wohnungen, der Garage und den Nebengebäuden auszuhändigen.