3.1.12 Demjenigen Ehegatten, der die Wohnung zu verlassen hat, ist eine kurze Auszugsfrist anzusetzen, die nicht länger als neun Wochen sein sollte. Eine kurze Frist von zwei bis drei Wochen kann dann gerechtfertigt sein, wenn die familiäre Situation sehr angespannt ist (MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend ist die familiäre Situation aufgrund des Zusammenlebens zwar angespannt. Aufgrund der getrennten Wohnungen in der Liegenschaft ist es den Parteien aber möglich, persönlichen Kontakt bis zu einem gewissen Grad zu meiden. Daher ist der Gesuchstellerin eine eher grosszügig bemessene Auszugsfrist von ca. 8 Wochen zuzugestehen.