Damit steht das gewichtige berufliche Interesse des Gesuchsgegners dem Interesse der Gesuchstellerin, über ihr Eigentum zu verfügen, gegenüber. In Ausübung des richterlichen Ermessens und in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung überwiegt das Interesse des Gesuchsgegners. Ihm ist daher die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.