angewiesen. Gesundheitliche Gründe, welche die Zuweisung der Liegenschaft rechtfertigen würde, machen die Parteien nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Zu würdigen bleibt der Umstand, dass die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft ist. Grundsätzlich entscheidet das Gericht unabhängig von der Eigentümerstellung. Weil das Gericht eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts aber für unwahrscheinlich hält, ist den Eigentumsverhältnissen nach den dargelegten Grundsätzen ein zusätzliches Gewicht beizumessen. Damit steht das gewichtige berufliche Interesse des Gesuchsgegners dem Interesse der Gesuchstellerin, über ihr Eigentum zu verfügen, gegenüber.