Zutreffend ist in diesem Zusammenhang daher das Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könne genauso gut in der Überbauung in der Nähe wohnen. In Bezug auf die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs G. hätte dies für den Gesuchsgegner tatsächlich kaum relevante Nachteile. Allerdings beseitigt dies nicht dessen berufliches Interesse an der Zuweisung der Liegenschaft, sondern schmälert es höchstens, was in der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen ist.