Gesuchsgegner habe seinen Gewerbebetrieb nie auf der ehelichen Liegenschaft geführt, verhält sie sich widersprüchlich. Wie der Augenschein vom 5. März 2025 ausserdem gezeigt hat, sind die übrigen Betriebsstätten der F. GmbH in räumlicher Hinsicht ausgelastet. Insofern scheidet eine Verlagerung der auf der Liegenschaft C. ausgeübten Reparatur und Lagerung in andere Standorte der F. GmbH aus. Das berufliche Interesse des Gesuchsgegners an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ist damit ausgewiesen.