Damit ist auch zum Zeitpunkt vom 17. Oktober 2024 eine berufliche Nutzung der Werkstatt belegt. Auch im Rahmen des unangekündigten Augenscheins vom 5. März 2025 befanden sich mehrere Rasenmäher, Mähroboter und Schneefräsen in der Werkstatt. Zudem waren wiederum etliche Kleingerätschaften in der Ökonomiebaute gelagert. Nach dem Dargelegten übt der Gesuchsgegner einen nicht unerheblichen Umfang seiner Erwerbstätigkeit in der ehelichen Liegenschaft aus. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin für die F. GmbH auf der ehelichen Liegenschaft sporadisch Tätigkeiten verrichtet hat. Indem sie nun geltend macht, der