3.1.4 Vorliegend betreuen die Parteien die Tochter E. alternierend. Von der Kinderbetreuung kann sich daher keine der Parteien entscheidend etwas zu ihren Gunsten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ableiten. In gewisser Hinsicht erlaubt die unmittelbare Nähe des landwirtschaftlichen Betriebs zur ehelichen Liegenschaft dem Gesuchsgegner eine gewisse Aufsicht über E. Diese ersetzt eine Kinderbetreuung vor Ort jedoch nicht, weshalb sie für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft nicht von durchschlagender Bedeutung ist.