Der Gesuchsgegner sei damit zwar nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden. Gegen die Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin spreche ferner, dass bei Auflösung der Ehe die Liegenschaft mangels Tragbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit verkauft werden müsse. Im Eventualantrag sei dem Gesuchsgegner zumindest die derzeit von der Gesuchstellerin bewohnte Wohnung im Erdgeschoss zuzuweisen und er sei für berechtigt zu erklären, einen Durchgang von der Garage in die Wohnung im Erdgeschoss zu erstellen.