Nur weil die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft sei, rechtfertige dies nicht die Zuweisung an diese, zumal auch der Gesuchsgegner für die Hypothek hafte. Die Gesuchstellerin weise auch nicht eine grössere Bezugsnähe zur Liegenschaft auf als der Gesuchsgegner. Relevant für die Zuweisung sei ferner, dass der Gesuchsgegner erhebliche finanzielle Mittel in den Ausbau der Liegenschaft investiert habe. Der Gesuchsgegner sei damit zwar nicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden.