Damit seien gewichtige Teile der F. GmbH, von deren Geschäftstätigkeit das finanzielle Überleben der Gesamtfamilie abhänge, auf dem Grundstück C. eingerichtet. Eine Zuweisung der kompletten Liegenschaft an die Gesuchstellerin würde dem Geschäft das Fundament entziehen und sich zum Nachteil beider Parteien auswirken. Die weiteren Gewerberäume in H. und in D. seien zu klein, um die Betriebsteile aufnehmen zu können. Nur weil die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft sei, rechtfertige dies nicht die Zuweisung an diese, zumal auch der Gesuchsgegner für die Hypothek hafte.