Eine Bewirtschaftung aus der Ferne sei nicht möglich. Schliesslich würden sich auch Teile der Werkstatt der F. GmbH im Anbau der ehelichen Liegenschaft befinden. Der Umzug der Werkstatt nach D. sei infolge der Aufgabe der Geschäftsliegenschaft per Ende 2021 in K. erfolgt. Dies sei mit der Gesuchstellerin abgesprochen gewesen. Im Nebengebäude habe man ein Maschinenlager eingerichtet. Damit seien gewichtige Teile der F. GmbH, von deren Geschäftstätigkeit das finanzielle Überleben der Gesamtfamilie abhänge, auf dem Grundstück C. eingerichtet.