Im Wohnhaus würden sich drei Wohnungen befinden, die separat bewohnbar seien. Es könne daher einzig die Zuweisung der ehelichen Wohnung (sowie der dazugehörigen betrieblichen Räume und Umschwung) und nicht der gesamten Liegenschaft verlangt werden. Der Gesuchsgegner wohne nach wie vor in der ehemals ehelichen Wohnung. Die Tochter E. habe anlässlich der Kinderanhörung mitgeteilt, weiterhin alternierend betreut werden zu wollen und sich vorstellen zu können, mit Mami oder auch mit Papi in der ehelichen Wohnung zu sein. Dies gelte es zu respektieren.