Eventualiter sei die Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft C., sowie die Garage/Werkstatt des Anbaus und das Nebengebäude dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, (vorerst auf eigene Kosten) einen Durchgang von der Garage in die Wohnung im Erdgeschoss zu erstellen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin könne nicht die gesamte Liegenschaft zugeteilt werden. Im Wohnhaus würden sich drei Wohnungen befinden, die separat bewohnbar seien.