In der Garage am Wohnsitz befinde sich keine Werkstatt, sondern nur drei Werkbänke. Grosse Landmaschinen könne man dort nicht reparieren. Die Reparaturen würden zu 95 % in den anderen Geschäftsliegenschaften stattfinden. Auch Kunden seien nie vor Ort. Der Betrieb sei also nicht standortgebunden. Zusätzlich dürfe er sich auch gar nicht dort befinden, da sich die eheliche Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befinde, weshalb eine zonenfremde Nutzung unzulässig sei. Im Anschluss an die erste Verhandlung vom 17. Oktober 2024 habe die Gesuchstellerin Fotografien von der Werkstatt gemacht, welche nur private Gegenstände zeigen würde.