Entscheidend für die Zuweisung sei, dass die Gesuchstellerin bis Mai 2023 die Tochter E. ausschliesslich betreut habe. Infolge der ab Mai 2023 sukzessiven Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 60 % habe der Gesuchsgegner einen gewissen Teil der Betreuung von E. übernommen. Die Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und der Tochter E. sei daher besonders eng, auch wenn der Gesuchsgegner versuche, diese mit allen Mitteln zu torpedieren. In beruflicher Hinsicht sei der Gesuchsgegner in keinster Weise auf die eheliche Wohnung angewiesen. Die Gesellschaft verfüge über Räumlichkeiten in H. und in D. In der Garage am Wohnsitz befinde sich keine Werkstatt, sondern nur drei Werkbänke.