Aus den Erwägungen: 3.1.1 Die Gesuchstellerin führt im Wesentlichen aus, die eheliche Wohnung in D. immer noch zu bewohnen, nur nicht mehr darin zu schlafen. Die eheliche Wohnung sei nicht die Betriebsleiterwohnung. Der Gesuchsgegner habe sein Büro in der oberen, derzeit unvermieteten Wohnung gehabt. Erst im Juni 2024 habe er selbstherrlich das Nähzimmer der Gesuchstellerin ausgeräumt und sein Büro von der obigen Wohnung nach unten verfrachtet. Entscheidend für die Zuweisung sei, dass die Gesuchstellerin bis Mai 2023 die Tochter E. ausschliesslich betreut habe.