AR GVP 37/2025 Nr. 3891 Zuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbesondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort – ausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zuweisung begründet keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung des Eigentümerehegatten. Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 02.10.2025, FE4 24 19