{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbe-\nsondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort – \nausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2488", "Zeit UTC": "27.08.2026 01:35:52", "Checksum": "721b0febc6c5c97a33d47e900f041a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891\nRegeste:\nAR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbe-\nsondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort – \nausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zu\n\n3.3.2 Die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft umfasst lediglich die Befugnis zu deren ausschliesslichen\nBenützung. Sie verändert keine bestehenden Rechtsverhältnisse (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner\nKommentar, 2. Aufl. 1999, N. 34 zu Art. 176 ZGB). Die Bestimmungen über den Eheschutz äussern sich nicht\ndazu, ob der Ehegatte, dem die eheliche Wohnung zugewiesen worden ist, dem Eigentümerehegatten eine\nEntschädigung für die alleinige Nutzung schuldet. Demgegenüber sieht das Scheidungsrecht in Art. 121 Abs. 3\nZGB eine solche Entschädigung vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, die scheidungsrechtliche Bestimmung\nanalog auf eheschutzrechtliche Sachverhalte anzuwenden. Auch liegt zwischen den Parteien mangels eines\nentsprechenden Parteiwillens kein Mietverhältnis über die eheliche Liegenschaft vor (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR). So\nist der Gesuchsgegner nicht aufgrund einer obligationenrechtlichen Grundlage zur alleinigen Nutzung der Liegenschaft berechtigt, sondern aufgrund ihrer eherechtlichen Zuweisung. Nach dem Dargelegten scheidet die\nVerpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung eines Mietzinses oder einer Entschädigung an die Gesuchstellerin als Eigentümerin der ehelichen Liegenschaft aus. In Übereinstimmung mit der unterhaltsrechtlichen\nZuordnung der Wohnkosten hat der Gesuchsgegner aber die mit der Liegenschaft verbundenen Kosten allein\nzu tragen. Freilich betrifft diese Zuteilung nur das Innenverhältnis der ehelichen Gemeinschaft.\n\nSeite 6/6\n"}