{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. 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Die Zu\n\nangewiesen. Gesundheitliche Gründe, welche die Zuweisung der Liegenschaft rechtfertigen würde, machen\ndie Parteien nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Zu würdigen bleibt der Umstand, dass die Gesuchstellerin Alleineigentümerin der Liegenschaft ist. Grundsätzlich entscheidet das Gericht unabhängig von der\nEigentümerstellung. Weil das Gericht eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts aber für unwahrscheinlich hält, ist den Eigentumsverhältnissen nach den dargelegten Grundsätzen ein zusätzliches Gewicht\nbeizumessen. Damit steht das gewichtige berufliche Interesse des Gesuchsgegners dem Interesse der\nGesuchstellerin, über ihr Eigentum zu verfügen, gegenüber. In Ausübung des richterlichen Ermessens und in\nAnwendung der dargelegten Rechtsprechung überwiegt das Interesse des Gesuchsgegners. Ihm ist daher die\neheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.\n\n3.1.12 Demjenigen Ehegatten, der die Wohnung zu verlassen hat, ist eine kurze Auszugsfrist anzusetzen, die\nnicht länger als neun Wochen sein sollte. Eine kurze Frist von zwei bis drei Wochen kann dann gerechtfertigt\nsein, wenn die familiäre Situation sehr angespannt ist (MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend ist die familiäre Situation aufgrund des Zusammenlebens zwar angespannt. Aufgrund der getrennten\nWohnungen in der Liegenschaft ist es den Parteien aber möglich, persönlichen Kontakt bis zu einem gewissen\nGrad zu meiden. Daher ist der Gesuchstellerin eine eher grosszügig bemessene Auszugsfrist von ca. 8 Wochen zuzugestehen. Sie ist entsprechend zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis 30. November 2025 zu\nverlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel zu sämtlichen Wohnungen, der Garage und den Nebengebäuden auszuhändigen.\n\n3.2.1 Zu klären gilt, was dem Gesuchsgegner mit der \"ehelichen Liegenschaft\" konkret zur alleinigen Nutzung\nzuzuweisen ist. Die streitgegenständliche Liegenschaft umfasst ein Dreiparteienhaus mit angebauter Dreifachgarage, eine ehemalige Ökonomiebaute sowie Umschwung. Der Gesuchsgegner geht namentlich in der Werkstatt und in der Ökonomiebaute seiner beruflichen Tätigkeit nach. Der Begriff der Wohnung ist für Art. 162 ZGB\nsowie Art. 169 ZGB gleich auszulegen. Er ist weit zu verstehen. Häuser können darunterfallen. Nicht als Familienwohnung gelten Wohnungen, in denen ausschliesslich oder überwiegend der Beruf oder das Gewerbe ausgeübt werden. Bei gemischtem Gebrauch kann aber eine Familienwohnung vorliegen. Ein Haus kann den Charakter der Familienwohnung beibehalten, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen auf verschiedenen\nStockwerken leben. Die Lehre neigt dazu, das ganze Grundstück unter den Begriff der \"Familienwohnung\" zu\nsubsumieren, wenn eine Familienwohnung in einem Mehrfamilienhaus liegt oder sonst wie das Schicksal einer\ngrösseren Liegenschaft teilt. Bei Liegenschaften fällt auch der zugehörige Umschwung darunter (vgl. Urteil des\nObergerichts Zürich LE200061 vom 9. April 2021 E. III.1.5.1; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 169 ZGB,\nje mit Hinweisen).\n\n3.2.2 Vorliegend haben die Parteien die Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss seit längerem nicht vermietet. Zumindest teilweise nutzen sie die Räumlichkeiten selbst. So hatte beispielsweise der\nGesuchsgegner ein Büro zumindest zeitweise im zweiten Obergeschoss eingerichtet. Dadurch verdeutlicht\nsich, dass die Parteien das familiäre Zusammenleben nicht auf die eigentliche Wohnung im ersten Obergeschoss beschränkt, sondern auf die gesamte Liegenschaft ausgeweitet haben.\n\n3.2.3 Es ist daher in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung von einem weiten Begriff der ehelichen\nWohnung auszugehen. Konkret sind sowohl die Wohnbaute als auch die Ökonomiebaute unter den Begriff der\nFamilienwohnung zu subsumieren. Auch der Umschwung gehört nach dem Dargelegten zur \"Familienwohnung\". Würde man dementgegen nur die Wohnung im ersten Obergeschoss als Familienwohnung betrachten,\nhätte dies zur Folge, dass der Gesuchsgegner zufolge überwiegenden Interesses zwar in dieser Wohnung verbleiben, die Gesuchstellerin aber ebenso in der Wohnung im Erdgeschoss wohnen könnte, ohne dass sich der\nGesuchsgegner hiergegen zur Wehr setzen könnte. Dies widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Regelung\nder Benützung der Wohnung, welche innerfamiliäre Auseinandersetzungen insbesondere durch räumliche\nTrennung der Parteien vermeiden will. Nicht zu folgen ist damit auch der Rechtsauffassung des\n\nSeite 5/6\nGerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\nGesuchsgegners, wonach nur die Wohnung im ersten Obergeschoss nebst den betrieblichen Räumen und\nUmschwung zugewiesen werden könne.\n\n"}