{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbe-\nsondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort – \nausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2488", "Zeit UTC": "27.08.2026 01:35:52", "Checksum": "721b0febc6c5c97a33d47e900f041a91", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891\nRegeste:\nAR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbe-\nsondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort – \nausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zu\n\nGesuchsgegner habe seinen Gewerbebetrieb nie auf der ehelichen Liegenschaft geführt, verhält sie sich\nwidersprüchlich. Wie der Augenschein vom 5. März 2025 ausserdem gezeigt hat, sind die übrigen Betriebsstätten der F. GmbH in räumlicher Hinsicht ausgelastet. Insofern scheidet eine Verlagerung der auf der Liegenschaft C. ausgeübten Reparatur und Lagerung in andere Standorte der F. GmbH aus. Das berufliche Interesse\ndes Gesuchsgegners an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ist damit ausgewiesen.\n\n3.1.7 Gegen die Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners auf der sich in der Landwirtschaftszone befindlichen Liegenschaft C. bringt die Gesuchstellerin im Laufe des Verfahrens sodann vor, die\nTätigkeit sei zonenfremd und könne als rechtswidrige Tätigkeit nicht die Zuteilung der Liegenschaft zur Folge\nhaben. Der Gesuchsgegner hält dagegen, dass die Tätigkeit zulässig sei. Das Zivilgericht kann im Verfahren\num Regelung des Getrenntlebens die Zonenkonformität der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners nicht\nleichthin beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Eheschutzverfahren eine rasche, aber verbindliche Ordnung zur Vermeidung von Konflikten verschaffen soll, muss in der vorliegenden Konstellation ausreichen, dass die Zonenkonformität der beruflichen Tätigkeit jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.\nDie Verrichtung für die F. GmbH ist daher in die Interessenabwägung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB miteinzubeziehen.\n\nDer Vorwurf der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner verhalte sich aufgrund der gewerblichen Nutzung der\nehelichen Liegenschaft rechtswidrig bzw. es sei nachgewiesen, dass die gewerbliche Tätigkeit in der Liegenschaft illegal sei, weshalb er die gewerbliche Tätigkeit umgehend einzustellen und die Liegenschaft zu räumen\nhabe, stellt im Übrigen in gewissem Sinne ein Zugeständnis der Gesuchstellerin dar. Sollte darin lediglich eine\nArgumentationslinie gesehen werden, so verhält sich die Gesuchstellerin zumindest widersprüchlich.\n\n1.3.8 Als weiterer Umstand ist die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs durch den Gesuchsgegner zu\nwürdigen. Der Gesuchsgegner macht geltend, er halte zwischen 25 bis 32 Kühe mit Kälbern, zwei Pferde, zehn\nHühner und eine Forellenzucht mit 150 bis 250 Fischen. Auch sei die eheliche Liegenschaft vom Landwirtschaftsbetrieb her gut einsehbar. Diese Ausführungen bleiben von der Gesuchstellerin unbestritten. Sie wurden dem Grundsatz nach auch durch die Eindrücke im Rahmen des Augenscheins vom 22. Oktober 2024 bestätigt. Für die Bewirtschaftung des Betriebs ist die unmittelbare Nähe zwischen Wohn- und Betriebsort für den\nGesuchsgegner ohne Zweifel von Vorteil. Daraus ergibt sich ein berufliches Interesse des Gesuchsgegners an\nder Zuweisung der ehelichen Liegenschaft.\n\n1.3.9 Keine massgebende Rolle spielt entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang, dass die landwirtschaftlichen Gerätschaften sowie das Vieh und das Futter sich ausschliesslich auf dem\nBetrieb befinden würden. Das berufliche Interesse des Gesuchsgegners liegt nämlich nicht in der Möglichkeit,\nauf der ehelichen Liegenschaft Gerätschaften zu lagern oder Vieh unterzubringen, sondern in der örtlichen\nNähe zwischen Wohn- und Betriebsort. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang daher das Vorbringen der\nGesuchstellerin, der Gesuchsgegner könne genauso gut in der Überbauung in der Nähe wohnen. In Bezug auf\ndie Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs G. hätte dies für den Gesuchsgegner tatsächlich kaum relevante Nachteile. Allerdings beseitigt dies nicht dessen berufliches Interesse an der Zuweisung der Liegenschaft, sondern schmälert es höchstens, was in der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen ist.\n\n1.3.10 Auch keine ausschlaggebende Bedeutung wird dem Umstand beigemessen, der Betrieb werfe mit Ausnahme des Jahres 2019 nur Verluste ab. Wie nachstehende Erwägungen zum Unterhalt zeigen, sind einzelne\nPositionen der Jahresrechnung zu korrigieren, so dass ohnehin – zumindest aus familienrechtlicher Perspektive – ein Gewinn resultiert.\n\n3.1.11 Insgesamt verfügt der Gesuchsgegner über ein deutliches berufliches Interesse an der Zuteilung der\nehelichen Liegenschaft. Demgegenüber ist die Gesuchstellerin in beruflicher Hinsicht nicht auf die Liegenschaft\n\nSeite 4/6\nGerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\n"}