{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. 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Die Zu\n\nMärz 2018 E. 4). Es ist vorranging den Interessen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen (BGE 114 II 13 E.\n6; Urteile des Bundesgerichts 5A_188/2018 vom 1. März 2018 E. 4; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2;\n5A_829/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1; 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4.2; 5A_470/2016 vom\n13. Dezember 2016 E. 5.1; MAIER/SCHWANDER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art.\n176 ZGB; MAIER/VETTERLI, in: Roland Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Familienrecht, 4. Aufl. 2022, N. 17\nzu Art. 176 ZGB). Falls die Ehegatten keine Kinder zu betreuen haben, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund der Beurteilung, zum Beispiel der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen\nLiegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere\nBedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden\nAffektionsinteressen berücksichtigt. Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren\nhöherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 7 zu Art.\n176 ZGB; MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 176 ZGB). Führt diese Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.1;\n5A_188/2018 vom 1. März 2018 E. 4; 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.1; 5A_592/2017 vom 24. August\n2017 E. 2.2; 5A_829/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.1; 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4.2, nicht\npubl. in: BGE 142 III 617; 5A_747/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.1).\n\n3.1.4 Vorliegend betreuen die Parteien die Tochter E. alternierend. Von der Kinderbetreuung kann sich daher\nkeine der Parteien entscheidend etwas zu ihren Gunsten für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ableiten. In gewisser Hinsicht erlaubt die unmittelbare Nähe des landwirtschaftlichen Betriebs zur ehelichen Liegenschaft dem Gesuchsgegner eine gewisse Aufsicht über E. Diese ersetzt eine Kinderbetreuung vor Ort jedoch\nnicht, weshalb sie für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft nicht von durchschlagender Bedeutung ist.\n\n3.1.5 Als nächstes sind Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art zu beurteilen. Zu würdigen sind hier einerseits, dass sich Werkstatt und Lagerstätte der F. GmbH auf der ehelichen Liegenschaft befinden (vgl. nachstehende Erwägung 3.1.6) und andererseits, dass der Gesuchsgegner den in unmittelbarer Nähe gelegenen\nLandwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet (vgl. nachstehende Erwägung 3.1.8).\n\n3.1.6 Die eheliche Liegenschaft wurde am 22. Oktober 2024 in Augenschein genommen. Der Augenschein\nzeigte auf, dass der Gesuchsgegner kleinere Gerätschaften wie Schneefräsen, Rasenmäher und Kettensägen\nin der Werkstatt repariert und in der Ökonomiebaute lagert. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Gesuchsgegner habe dies nur präpariert, wie von ihr getätigte Aufnahmen vom 17. Oktober\nzeigen würden. Der Gesuchsgegner erklärt die Unterschiede sinngemäss damit, dass je nach Jahreszeit\nSchneefräsen oder Mähroboter in der Werkstatt aufbereitet würden, was aber keine regelmässig anfallende\nTätigkeit sei. Ein Vergleich der Fotografien zeigt, dass sich am 22. Oktober 2024 zum Zeitpunkt des angekündigten Augenscheins wesentlich mehr Gerätschaften in der Garage befinden als fünf Tage zuvor, als die\nGesuchstellerin die Werkstatt am 17. Oktober 2024 fotografisch festgehalten hat. Dennoch zeigen auch die\nAufnahmen der Gesuchstellerin landwirtschaftliche Gerätschaften, konkret einen Laubbläser auf der linken\nWerkbank, einen Mähroboter auf der rechten Werkbank, mutmasslich eine Mähmaschine vor der rechten\nWerkbank sowie eine Schneefräse zwischen Veloträger und E-Bike. Damit ist auch zum Zeitpunkt vom 17. Oktober 2024 eine berufliche Nutzung der Werkstatt belegt. Auch im Rahmen des unangekündigten Augenscheins vom 5. März 2025 befanden sich mehrere Rasenmäher, Mähroboter und Schneefräsen in der Werkstatt. Zudem waren wiederum etliche Kleingerätschaften in der Ökonomiebaute gelagert. Nach dem Dargelegten übt der Gesuchsgegner einen nicht unerheblichen Umfang seiner Erwerbstätigkeit in der ehelichen Liegenschaft aus. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin für die F. GmbH\nauf der ehelichen Liegenschaft sporadisch Tätigkeiten verrichtet hat. Indem sie nun geltend macht, der\n\nSeite 3/6\nGerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\n"}