{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. 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Die Zu\n\n3.1.2 Der Gesuchsgegner beantragt prinzipaliter die Zuweisung der ehelichen Wohnung (\"Betriebsleiterwohnung\") im ersten Obergeschoss der Liegenschaft C., sowie des Anbaus und des Nebengebäudes an ihn samt\nHausrat und Mobiliar. Eventualiter sei die Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft C., sowie die\nGarage/Werkstatt des Anbaus und das Nebengebäude dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, (vorerst auf eigene Kosten) einen Durchgang\nvon der Garage in die Wohnung im Erdgeschoss zu erstellen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus,\nentgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin könne nicht die gesamte Liegenschaft zugeteilt werden. Im\nWohnhaus würden sich drei Wohnungen befinden, die separat bewohnbar seien. Es könne daher einzig die\nZuweisung der ehelichen Wohnung (sowie der dazugehörigen betrieblichen Räume und Umschwung) und\nnicht der gesamten Liegenschaft verlangt werden. Der Gesuchsgegner wohne nach wie vor in der ehemals\nehelichen Wohnung. Die Tochter E. habe anlässlich der Kinderanhörung mitgeteilt, weiterhin alternierend\nbetreut werden zu wollen und sich vorstellen zu können, mit Mami oder auch mit Papi in der ehelichen Wohnung zu sein. Dies gelte es zu respektieren. Eine komfortablere, für E. passendere, kindeswohlgerechtere und\nauch kostengünstigere Variante als die vom Gesuchsgegner beantragte Zuweisung existiere nicht. Neben dem\nKinderwillen und des Kindeswohls würde auch der Landwirtschaftsbetrieb \"G.\" für die Zuweisung der Wohnung\nan den Gesuchsgegner sprechen. Der Augenschein habe gezeigt, dass es sich nicht nur um einen \"Hobby-\nBetrieb\" handle. Der Hof umfasse 25 bis 32 Kühe mit Kälbern, zwei Pferde, zehn Hühner und eine Forellenzucht mit 150 bis 250 Fischen. Daher sei der Gesuchsgegner auf eine räumliche Nähe angewiesen. Eine\nBewirtschaftung aus der Ferne sei nicht möglich. Schliesslich würden sich auch Teile der Werkstatt der F.\nGmbH im Anbau der ehelichen Liegenschaft befinden. Der Umzug der Werkstatt nach D. sei infolge der Aufgabe der Geschäftsliegenschaft per Ende 2021 in K. erfolgt. Dies sei mit der Gesuchstellerin abgesprochen\ngewesen. Im Nebengebäude habe man ein Maschinenlager eingerichtet. Damit seien gewichtige Teile der F.\nGmbH, von deren Geschäftstätigkeit das finanzielle Überleben der Gesamtfamilie abhänge, auf dem Grundstück C. eingerichtet. Eine Zuweisung der kompletten Liegenschaft an die Gesuchstellerin würde dem Geschäft das Fundament entziehen und sich zum Nachteil beider Parteien auswirken. Die weiteren Gewerberäume in H. und in D. seien zu klein, um die Betriebsteile aufnehmen zu können. Nur weil die Gesuchstellerin\nAlleineigentümerin der Liegenschaft sei, rechtfertige dies nicht die Zuweisung an diese, zumal auch der\nGesuchsgegner für die Hypothek hafte. Die Gesuchstellerin weise auch nicht eine grössere Bezugsnähe zur\nLiegenschaft auf als der Gesuchsgegner. Relevant für die Zuweisung sei ferner, dass der Gesuchsgegner erhebliche finanzielle Mittel in den Ausbau der Liegenschaft investiert habe. Der Gesuchsgegner sei damit zwar\nnicht rechtlicher, aber wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft geworden. Gegen die Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin spreche ferner, dass bei Auflösung der Ehe die Liegenschaft mangels Tragbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit verkauft werden müsse. Im Eventualantrag sei dem Gesuchsgegner zumindest die derzeit von der Gesuchstellerin bewohnte Wohnung im Erdgeschoss zuzuweisen und er sei für\nberechtigt zu erklären, einen Durchgang von der Garage in die Wohnung im Erdgeschoss zu erstellen.\n\n3.1.3 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines\nEhegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die vorläufige\nZuweisung des Rechts zur Benützung der ehelichen Wohnung an eine der Parteien beruht auf einem Ermessensentscheid. Das Gericht nimmt eine Interessenabwägung vor, um eine unter den gegebenen Umständen\nadäquate Regelung zu treffen. Dabei entscheidet es nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig\ndavon, wer Eigentümer oder Mieter ist (BGE 120 II 1 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2018 vom 1.\n\nSeite 2/6\nGerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\n"}