{"Signatur": "AR_KG_999", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_999_FE4-24-19-ARGVP-2025_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2025/OG-20251002-FE4-24-19-20260901-ARGVP-2025-3891.pdf", "Checksum": "87300ea4a2a71bcc0b50e72de8e425f7"}, "Scrapedate": "2026-08-27", "Scrapetime": "01:35:52", "Num": ["FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges FE4-24-19 ARGVP 2025 3891"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 37/2025 Nr. 3891 \nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). \nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von \nden Eigentumsverhältnissen. 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Die Zu\n\nAR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\nZuteilung der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).\nDie Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nach einer Interessenabwägung grundsätzlich unabhängig von\nden Eigentumsverhältnissen. Fehlen überwiegende Kindesinteressen, können berufliche Interessen – insbesondere die Nutzung der Liegenschaft zur Erwerbstätigkeit oder die Nähe zwischen Wohn- und Arbeitsort –\nausschlaggebend sein und selbst Eigentümerinteressen überwiegen. Die Zuweisung begründet keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung des Eigentümerehegatten.\n\nUrteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 02.10.2025, FE4 24 19\n\nSachverhalt:\nDie Parteien haben am 29. August 2014 geheiratet. Sie sind die Eltern der Tochter E., geboren 2016. Mit Gesuch vom 19. Juni 2024 beantragte die Gesuchstellerin die Regelung des Getrenntlebens. Strittig war unter\nanderem die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Die streitgegenständliche Liegenschaft umfasst ein Dreiparteienhaus mit angebauter Dreifachgarage, eine ehemalige Ökonomiebaute sowie Umschwung. Der Gesuchsgegner geht namentlich in der Werkstatt und in der Ökonomiebaute seiner beruflichen Tätigkeit bei der F.\nGmbH nach. Zudem bewirtschaftet er einen naheliegenden Landwirtschaftsbetrieb G. Die eheliche Liegenschaft ist im Eigentum der Gesuchstellerin.\n\nAus den Erwägungen:\n3.1.1 Die Gesuchstellerin führt im Wesentlichen aus, die eheliche Wohnung in D. immer noch zu bewohnen,\nnur nicht mehr darin zu schlafen. Die eheliche Wohnung sei nicht die Betriebsleiterwohnung. Der Gesuchsgegner habe sein Büro in der oberen, derzeit unvermieteten Wohnung gehabt. Erst im Juni 2024 habe er selbstherrlich das Nähzimmer der Gesuchstellerin ausgeräumt und sein Büro von der obigen Wohnung nach unten\nverfrachtet. Entscheidend für die Zuweisung sei, dass die Gesuchstellerin bis Mai 2023 die Tochter E. ausschliesslich betreut habe. Infolge der ab Mai 2023 sukzessiven Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 60 %\nhabe der Gesuchsgegner einen gewissen Teil der Betreuung von E. übernommen. Die Beziehung zwischen\nder Gesuchstellerin und der Tochter E. sei daher besonders eng, auch wenn der Gesuchsgegner versuche,\ndiese mit allen Mitteln zu torpedieren. In beruflicher Hinsicht sei der Gesuchsgegner in keinster Weise auf die\neheliche Wohnung angewiesen. Die Gesellschaft verfüge über Räumlichkeiten in H. und in D. In der Garage\nam Wohnsitz befinde sich keine Werkstatt, sondern nur drei Werkbänke. Grosse Landmaschinen könne man\ndort nicht reparieren. Die Reparaturen würden zu 95 % in den anderen Geschäftsliegenschaften stattfinden.\nAuch Kunden seien nie vor Ort. Der Betrieb sei also nicht standortgebunden. Zusätzlich dürfe er sich auch gar\nnicht dort befinden, da sich die eheliche Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befinde, weshalb eine zonenfremde Nutzung unzulässig sei. Im Anschluss an die erste Verhandlung vom 17. Oktober 2024 habe die\nGesuchstellerin Fotografien von der Werkstatt gemacht, welche nur private Gegenstände zeigen würde. Auf\nden Augenschein hin habe der Gesuchsgegner Schneefräsen und Rasenmäher aneinandergereiht und sogar\neinen Computer hingestellt und ein Plakat aufgehängt. Auch für die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs sei der Gesuchsgegner nicht auf die eheliche Liegenschaft angewiesen. Sämtliche landwirtschaftlichen\nMaschinen sowie das Vieh und das Futter würden sich in J. befinden. Ferner habe der Betrieb seit 2019 mit\n\nSeite 1/6\nGerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3891\n\nnur einer Ausnahme nur Verluste eingefahren, weshalb es sich um eine Freizeitbeschäftigung handle. Dieser\nkönne er auch von D. oder von H. aus nachgehen. Weiter befinde sich die Liegenschaft in der fünften Generation in der Familie der Gesuchstellerin. Sie habe in ihrer Kindheit etliche Wochenenden dort verbracht und im\nJahr 2011 zusammen mit ihrem Vater die Wohnung im ersten Obergeschoss komplett renoviert, in welche die\nGesuchstellerin anschliessend allein eingezogen sei. Der Gesuchsgegner sei erst zwei Jahre später eingezogen. Daher beantragt die Gesuchstellerin die Zuweisung der Liegenschaft an sie.\n\n"}