4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreibweise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen einer Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.