Kantonsverfassung [bGS 111.1]). Die vom kantonalen Gesetzgeber in Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG vorgesehene Regelung zur Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs bei Änderung der Verhältnisse kann lediglich insofern angewendet werden, als eine Abweichung des massgebenden Einkommens von mehr als 20 Prozent von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommens verlangt wird.