2.5 Zusammenfassend erweist sich die Nichtzusprache einer Prämienverbilligung an die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 unter Verweis auf die Einkommenszahlen der Steuerveranlagung 2020 als bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden (Art. 61bis Abs. 2 Kantonsverfassung [bGS 111.1]).