Da es sich allerdings um Ausnahmefälle handelt (wobei die Abweichungsgrenze von 20 Prozent gemäss Art. 20 Abs. 1 EG zum KVG sachgerecht erscheint und damit eine gewisse Erheblichkeit voraussetzt), würde dies einer bundesgesetzeskonformen Ausgestaltung einer Härtefallregelung, wie sie auch andere Kantone kennen, nicht entgegenstehen.