änderung der finanziellen Verhältnisse auf andere Weise zu belegen. Als Beispiel sei etwa auf die von der oben angeführten Rechtsprechung betroffenen Kantone Luzern bzw. Zürich verwiesen: Anders als im Kanton Appenzell Ausserrhoden wird in der Ausnahmebestimmung des aktuell gültigen § 7 Abs. 6 PVG-LU nicht auf Steuerdaten, sondern generell auf die "tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse" verwiesen; es besteht keine Einschränkung, wonach der Nachweis einer Veränderung gestützt auf die erst später vorliegende definitive Steuerveranlagung zu erfolgen hätte.