Dieses gelangte zum Schluss, dass die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit im konkreten Fall gerechtfertigt war: Im Zeitpunkt des Antrags auf Prämienverbilligung im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 nämlich anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situation ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation nicht zulasse, sondern explizit die Berücksichtigung der Steuerfaktoren 2019 vorsehe,