Die für das Jahr 2020 gültigen Bestimmungen sahen vor, dass die versicherte Person bei einer Abweichung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung bzw. Anpassung derselben verlangen könne; massgebend waren in diesem Fall gemäss den für das Jahr 2020 noch geltenden kantonalen Rechtsgrundlagen die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt wurde (hier konkret also die Steuerfaktoren 2019).